Juni 2022
Bei der Landtagsanhörung im Februar 2021 hat die AGFK Bayern den Freistaat aufgefordert, insbesondere für selbstständige Radwege eine gesetzliche Regelung zur Planfeststellung zu definieren. Zum 01.06.2022 wurde Art. 36 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes folgendermaßen geändert:
- Nach Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:
„(5) Auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast können der Bau und die wesentliche Änderung von Kreisstraßen und Gemeindeverbindungsstraßen, die nicht unter Abs. 2 fallen, sowie von selbstständigen Radwegen, einschließlich begleitender Gehwege, außerhalb der geschlossenen Ortslage durch Planfeststellung zugelassen werden.“
Der Auszug des Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatts finden Sie hier.