Anlegen von sicheren Fußgängerüberwegen

15. Juli 2023 – Zebrastreifen, im Amtsdeutsch Fußgängerüberwege (FGÜ), erfreuen sich einer hohen Akzeptanz bei Fußgängerinnen und Fußgängern, ersparen sie doch gegenüber Ampeln oft lange Wartezeiten. Der Fußverkehr hat hier Vorrang vor dem fließenden Kfz- oder Radverkehr. Das Anlegen solcher Querungshilfen ist jedoch eine komplexe Angelegenheit und Kommunen sind mitunter verunsichert, welche Art der Gestaltung die höchstmögliche Sicherheit bietet. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den Fahrradverkehr, der den FGÜ häufig mit nutzt. Dieser Artikel bietet einen kurzen Überblick über die Möglichkeiten sowie die verschiedenen Aspekte und Regeln, die es zu beachten gilt.

Zebrastreifen sollten auch über Schutz- und Radfahrstreifen sowie Radwege geführt werden. © PGV-Alrutz

Die “Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen“ (R-FGÜ 2001) empfehlen, neben oder auf Fahrbahnen den Zebrastreifen weiterzuführen, auch über Schutzstreifen, Radfahrstreifen und über bauliche Radwege. Laut § 26 der Straßen-Verkehrsordnung (StVO) müssen Radfahrende wie alle anderen Verkehrsteilnehmer auch – mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen – zu Fuß Gehende an Zebrastreifen die Fahrbahn (oder den Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radweg) queren lassen, sofern dem Fahrzeugverkehr nicht freiwillig Vorrang eingeräumt wird. Oft wird diese Regel jedoch von Radfahrenden nicht beachtet. Hier kann die bewusste bauliche Einengung des Radwegs am Zebrastreifen sinnvoll sein.

Das Unfallrisiko ist für den Radverkehr dort erhöht, wo neben  Zebrastreifen auch Fahrradrouten die Fahrbahn kreuzen. Die R-FGÜ 2001 empfiehlt daher, im Verlauf von gemeinsamen Fuß- und Radwegen keinen Zebrastreifen anzulegen. Hintergrund sind die unterschiedlichen Geschwindigkeiten, mit denen Fuß- und Radverkehr sich der Querungsstelle nähern. Radfahrende dürfen zwar formell den FGÜ fahrend benutzen. Sie haben fahrend aber keinen Vorrang gegenüber dem kreuzenden Verkehr. Bei einem Unfall wird ihnen deshalb regelmäßig eine Mitschuld zugesprochen (ADAC 2022).

„Generell hängt die Sicherheit von Fußgängerüberwegen von mehreren Faktoren ab“, sagt Verkehrsplaner Detlev Gündel von der Planungsgemeinschaft Verkehr (PGV-Alrutz) in Hannover. Dazu gehören laut des zertifizierten Sicherheitsauditors für Straßen die Sichtverhältnisse, das Geschwindigkeitsniveau der Kraftfahrzeuge und die Breite der Fahrstreifen.

Verbindliche Voraussetzungen für die Anlage von FGÜ sind:

  • Nur innerhalb geschlossener Ortschaften
  • Höchstgeschwindigkeit des Kraftfahrverkehrs 50 km/h
  • Nur ein Fahrstreifen in jeder Richtung
  • Der Zebrastreifen muss durch eine gesetzlich vorgegebene und möglichst auffällige, beidseitige Beschilderung sowie eine nächtliche Beleuchtung deutlich erkennbar sein.
  • Es muss eine gute Sichtbeziehung zwischen den zu Fuß-Gehenden und den übrigen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern gewährleistet sein. Die Mindestentfernung, die für eine ausreichende Erkennbarkeit des FGÜ sorgt, beträgt nach den R-FGÜ 2021 in Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h 100 Meter, in Abschnitten mit Tempo 30 beträgt sie 50 Meter. Die Sichtweite zwischen Fahrerin beziehungsweise Fahrer und Fußgänger darf bei 50 km/h höchstens 50 Meter, bei 30 km/h maximal 30 Meter betragen. Empfehlenswert sind verkehrsfreie Bereiche vor und hinter der Querungshilfe einzurichten, damit nicht etwa parkende Autos oder Lkw die Sicht beeinträchtigen.

Mittelinseln haben einige Vorteile

Eine Mittelinsel unterstützt die Sicherheit des Zebrastreifens und erhöht die zulässige Kfz-Belastung nach R-FGÜ 2001. © PGV-Alrutz

An Straßen, in denen in Spitzenzeiten ein hohes Verkehrsaufkommen herrscht, oder in der Nähe von Kinder- und Senioreneinrichtungen empfiehlt Gündel zusätzliche Maßnahmen, etwa eine bauliche Mittelinsel. Das kann auch ein Grünstreifen sein, wo der Verkehr auf zwei voneinander getrennten möglichst schmalen – Fahrstreifen geführt wird. Der Vorteil einer solchen Lösung: Zu Fuß Gehende können sich beim Überqueren zuerst ganz auf die eine Fahrtrichtung und anschließend auf die andere Fahrtrichtung der Kraftfahrzeuge konzentrieren. Mehrere Untersuchungen haben ergeben, dass Mittelinseln die Sicherheit von FGÜ erhöhen.

Hilfreich sind auch eingeengte Fahrstreifen im Bereich des Fußgängerüberweges, zum Beispiel durch vorgezogene Bordsteine, gegebenenfalls auch provisorisch durch Poller oder bepflanzte Tröge gestaltet, die aber wiederum die Sichtbeziehungen nicht beeinträchtigen dürfen.

Auch Mittelinseln ohne Zebrastreifen erleichtern Fuß- und Radverkehr die Querung der Fahrbahn. © PGV-Alrutz

Bei geringem Kfz-Aufkommen sind auch bauliche Mittelinseln ohne FGÜ, also mit Wartepflicht für den Fußverkehr, eine geeignete Querungshilfe, sowohl für den Fußverkehr als auch für den Radverkehr. Für Fuß- und Radverkehr sind bei nicht zu hohem Kfz-Aufkommen im Regelfall die Wartezeiten nur gering. Dabei sind weniger hohe Vorgaben nötig als beim FGÜ. Für die Beleuchtung von Querungshilfen – abgesehen von FGÜ – gibt es derzeit keine Vorschriften. Aufgrund der Verkehrssicherungspflicht wird jedoch empfohlen, eine Ausleuchtung zu prüfen. Soweit nur Fußverkehr die Mittelinsel nutzen wird, ist eine Breite von mindestens zwei Metern ausreichend. Bei regelmäßiger Nutzung durch Radverkehr sollte die Breite mindestens 2,50 m betragen. Bei erhöhtem Radverkehrsaufkommen oder auch vielen Lastenrädern o.ä. können deutlich größere Breiten erforderlich sein.

FGÜ wie auch Mittelinsel sind bei der Neuanlage barrierefrei zu gestalten. „Eine große Zahl von Querungshilfen für den Fuß- und Radverkehr an stark befahrenen Straßen erhöhen insgesamt die Verkehrssicherheit in einer Kommune. Wenn die Voraussetzungen gegeben sind, sollten Mittelinsel und Fußgängerüberweg  gegeneinander abgewogen werden“, so Gündel. Grundsätzlich ist die Anordnung einer Querungshilfe eine Einzelfallentscheidung, die im Rahmen der Verkehrsschau unter Beteiligung der Polizei und Straßenbaubehörde diskutiert und entschieden werden soll.

Weitere Informationen zu dem Thema erhalten Sie unter:

ADAC 2022: Diese Regeln gelten am Zebrastreifen
www.adac.de/verkehr/recht/verkehrsvorschriften-deutschland/zebrastreifen/

FUSS e.V., der Fachverband Fußverkehr Deutschland, mit fachlichen und rechtlichen Infos zu Fußgängerüberwegen: www.geh-recht.de

Verkehrsministerium des Landes Baden-Württemberg: Fußgängerüberwege. Leitfaden zur Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen in Baden-Württemberg, von 2019.
https://vm.baden-wuerttemberg.de/de/service/publikation/did/fussgaengerueberwege  

Bayer. Architektenkammer, StMB, StMAS 2018: Leitfaden Barrierefreies Bauen – 03 Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum, bestellbar unter diesem Link.

Die VwV-StVO zu § 26 Fußgängerüberwege beschreibt die Einsatzbereiche von FGÜ im Detail.

Details unter planerischen Gesichtspunkten werden in den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, RASt 06 im Kapitel 6.1.8 dargestellt und die VwV zu § 26 konkretisiert. Zur barrierefreien Gestaltung vgl. H BVA 2011 und den o.g. Leitfaden.

(Text: AGFK Bayern / PGV-Alrutz, Hannover, Fotos: © PGV-Alrutz, Hannover)